- 2024
- 01.09.2024
Probetraining KidsDefense Weng Tjun - 31.08.2024
Notwehr, Nothilfe, Notstand §§ - 25.08.2024
Auszug aus dem Waffengesetz Hieb- und Stichwaffen - 04.03.2024
Gruppenbild KidsDefense Tiger + Dragon´s - 01.01.2024
WT-Selbstverteidigung für Sie und Ihn - 2023
- 2022
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Notwehr § 32 StGB (§227 BGB)
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Nothilfe (§32 StGB)
Nothilfe bezeichnet die Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs von sich oder einer anderen Person, wenn die Handlung dazu dient, den Angriff sofort zu beenden und sie angemessen und notwendig ist (§ 32 StGB).
Überschreitung der Notwehr § 33 StGB
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
Rechtfertigender Notstand § 34 StGB
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.
Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.